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Ein selbstbestimmtes Leben zu führen gilt in Deutschland als Selbstverständlichkeit. Wer will sich schon vorstellen, dass dies einmal anders sein könnte? Unfallfolgen, Krankheiten oder Altersleiden stellen schon große Belastungen für den Betroffenen und für seine Angehörigen dar. Viele Menschen glauben, dass in solchen Fällen der Ehepartner oder ein naher Verwandter alle wichtigen Entscheidungen treffen darf. Doch das ist leider nicht richtig.

§ 1896 BGB Voraussetzungen

„(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

Nun trifft also ein Berufsbetreuer die Entscheidungen über Ihr tägliches Leben und handelt in Ihrem Namen. Der Betreuer verfügt über Ihr gesamtes Vermögen und entscheidet, wo, von wem und in welchem Umfang Sie medizinisch versorgt werden. (Rechchenschaftsbericht an Betreuungsgericht) 

 

Nur bei Vorlage rechtskonformer Vorsorgedokumente sind Sie vor Fremdbestimmung geschützt.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt. 

 

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Das Bundesjustizministerium rät eher zur Betreuungsverfügung, da die vorgeschlagene Person der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegt.

 

In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass Sie keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können, im Voraus festgelegt, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung bestimmen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Dadurch können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen, auch wenn Sie zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.

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